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Die Universität der Informationsgesellschaft

Eingang des Maschinenbaugebäudes
Verein der Absolventinnen und Absolventen
des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen der Universität Paderborn e.V.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Satzung

[Allgemeines] [Mitgliedschaft] [Organe] [Schlussbestimmungen]

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "P.ALUM.WI - Verein der Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen der Universität-GH Paderborn". Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".

(2) Sitz des Vereins ist Paderborn.

(3) Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, insbesondere des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens an der Universität-GH Paderborn sowie die Unterstützung des Erfahrungsaustausches der Absolventen.

(2) Verfolgt wird dieser Zweck insbesondere durch

a) den Aufbau und die Pflege eines Ehemaligen-Netzwerkes (Die Herausgabe von Jahrbüchern bzw. Publikationen mit den freiwilligen Mitgliederangaben nach § 5 Abs. 2 geschieht nur innerhalb des Kreises der Mitglieder),
b) den laufenden Kontakt zu den Studierenden des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität-GH Paderborn, insbesondere zu der Hochschulgruppe Wirtschaftsingenieurwesen der Universität-GH Paderborn e.V.,
c) die Repräsentanz bei Veranstaltungen an der Universität-GH Paderborn,
d) den dauernden Erfahrungsaustausch und die projektbezogene Zusammenarbeit mit anderen Ehemaligenvereinigungen von Hochschulabsolventen und
e) die Herausgabe regelmäßig erscheinender Rundschreiben an die Mitglieder sowie die Organisation regelmäßiger Veranstaltungen zu Zwecken des Informationsaustausches und der Kontaktpflege.

(3) Zur Durchführung dieser Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist politisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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B. MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Mitgliedsarten

(1) Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern (Abs. 2 bis 4),
b) fördernden Mitgliedern (Abs. 5) und
c) Ehrenmitgliedern (Abs. 6).

(2) Ordentliche Mitglieder müssen natürliche Personen sein und einen Hochschulabschluss als Wirtschaftsingenieur (Dipl.-Wirt. Ing.) an der Universität-GH Paderborn erworben haben.

(3) Die Voraussetzung nach Abs. 2 gilt ebenfalls als erfüllt, sobald die Person ihre Diplomarbeit bereits bei der zuständigen Prüfungsbehörde angemeldet hat und keine weiteren Prüfungen mehr zum Abschluss des Studiums abzulegen hat. Spätestens 12 Monate nach Eintrittsdatum hat die Person dem Vorstand den erfolgreichen Studienabschluss zu belegen; anderenfalls kann sie durch einfachen Vorstandsbeschluss wieder aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Diese Rechte sind durch schriftliche Vollmacht, die speziell für eine bestimmte Mitgliederversammlung erteilt sein muss, an ein anderes ordentliches Mitglied übertragbar. Jedoch darf keine Person die Rechte von mehr als zwei anderen Mitgliedern zusätzlich wahrnehmen.

(5) Der Vorstand kann Personen aus besonderen Gründen die Stellung eines fördernden Mitglieds einräumen. Dabei kann es sich um natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts handeln. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und sind von der Beitragspflicht befreit. Jedoch verpflichten sie sich, den Verein nach angemessenen Kräften zu unterstützen.

(6) Ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 (in Worten: zwei Drittel) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, welche die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.

(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Geburtsdatums, der Anschrift und (bei Anwendung des § 7 Abs. 2) der Bankverbindung schriftlich dem Vorstand des Vereins einzureichen. Weitere Angaben, insb. zu dem persönlichen beruflichen Werdegang, sind freiwillig. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 ist durch beigefügte - nicht notwendig beglaubigte - Kopien zu belegen (Diplomzeugnis bzw. Notenbestätigung zusammen mit der Anmeldebescheinigung der Diplomarbeit).

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung, die bisherigen Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung an.

(4) Der Vorstand entscheidet sodann über die Aufnahme. Die Entscheidung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Im Fall der Aufnahme ist diese den übrigen Mitgliedern im nächsten Rundschreiben bekannt zugeben. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, über etwaige Ablehnungsgründe Rechenschaft abzulegen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt nach § 6 Abs. 2,
b) durch Ausschluss nach § 6 Abs. 3 und 4,
c) durch Streichung nach § 4 Abs. 3 bzw. nach § 7 Abs. 3,
d) durch Tod des Mitglieds.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn das Verhalten eines ordentlichen Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 (in Worten: zwei Drittel) Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Ebenso können fördernde Mitglieder, die ihren Pflichten nach § 4 Abs. 5 gar nicht bzw. nach Ansicht des Vorstandes nicht ausreichend nachkommen, ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 (in Worten: zwei Drittel) Mehrheit alleine.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Allgemein gelten Schreiben an die Mitglieder als zugegangen, wenn sie an die jeweils letzte bekannte Adresse des Mitglieds versandt worden sind. Änderungen der Anschrift sind dem Verein von den betroffenen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. "Schriftlich" im Sinne dieser Satzung meint immer den persönlichen Versand per Briefpost. Bei Veröffentlichungen nach § 10 Abs. 2 und 10 bzw. § 12 Abs. 11 gilt die Definition auch bei Versand als Teil eines Rundschreibens nach § 2 Abs. 2 Buchstabe e) als erfüllt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Dieser ist innerhalb der ersten sechs Wochen des jeweiligen Geschäftsjahres im voraus fällig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, die Zahlungen im Wege des Bankeinzugverfahrens einzuziehen.

(3) Mitglieder, die ihren Beitrag nicht pünktlich bezahlt haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung im Abstand von mindestens drei Wochen können sie auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Mitgliedern, die unschuldig in Not geraten sind oder die aus Alters- oder Gesundheitsgründen aus ihrem Beruf ausgeschieden sind, kann der Vorstand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Stundungen, Ermäßigungen oder Befreiungen von Beiträgen und Umlagen gewähren.

(5) Mitglieder, die miteinander verheiratet sind oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben und die unter einer gemeinsamen Postanschrift zu erreichen sind, brauchen auf Beschluß des Vorstandes nur ermäßigte Beiträge zu bezahlen.

§ 8 Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein kann der Vorstand, unbeschadet des § 4 Abs. 6, Ehrungen vornehmen. Dies gilt auch für Jubiläen einer mindestens zwanzigjährigen, ununterbrochenen Mitgliedschaft.

(2) Der Verein kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

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C. ORGANE

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 10) und
b) der Vorstand (§§ 12 und 13).

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens alle zwei Jahre wird vom Vorsitzenden des Vereins oder bei seiner - nicht nachzuweisenden - Verhinderung von einem seiner Stellvertreter eine ordentliche Mitgliederversammlung am Sitz des Vereins einberufen, zu der alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt jeweils das Datum des Poststempels.

(2) Der Einladung sind die für die Beschlussfassungen erforderlichen Unterlagen, die Berichte der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer sowie der Finanzplan für die nächstfolgende Rechnungsperiode beizufügen, sofern diese nicht vorab schriftlich an die Mitglieder versandt wurden. Auch in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, werden ein Vorstandsbericht und ein Finanzplan den Mitglieder schriftlich zugesandt.

(3) Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 1/10 (in Worten: einem Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder binnen vier Wochen verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Wahrung der Frist nach Abs. 1 einzuberufen.

(4) Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen bei Mitgliederversammlungen sind alle persönlich anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mit je einer Stimme. Fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme. Die fördernden Mitglieder werden, soweit sie Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts sind, durch einen von ihnen ermächtigten Vertreter repräsentiert.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung nach den Absätzen 1 bis 3 in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder durch Vollmacht vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Kassenprüfer (vgl. § 14) und die Mitglieder des Wahlausschusses für die nächstfolgende Amtsperiode des Vorstandes (vgl. § 12 Abs. 2). Für diese Positionen können zusätzlich Ersatzmitglieder gewählt werden. Keine dieser Positionen darf mit einem Mitglied des amtierenden oder des nächsten Vorstandes besetzt werden. Ebenso wenig mit einem Kandidaten für den nächsten Vorstand, falls die Vorstandswahl noch nicht abgeschlossen ist.

(7) Weiterhin entscheidet die Mitgliederversammlung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, über Anträge des Vorstandes, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie über die Entlastung des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Wahlausschusses.

(8) Alle vorgesehenen Punkte nach den Absätzen 6 und 7 sind explizit auf die Tagesordnung nach Absatz 1 zu setzen. Zusätzliche Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung - spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung eingehend - einzureichen.

(9) Die Versammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder - im Falle seiner nicht zu begründenden Abwesenheit - von einem seiner Stellvertreter geleitet. Wahlen und Abstimmungen finden offen (durch Handzeichen) statt. Die Mitgliederversammlung kann auf entsprechenden Antrag hin durch einfache Mehrheit eine geheime Wahl bzw. Abstimmung (durch Stimmzettel) beschließen. Allgemein erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit, soweit Teile dieser Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung von Mehr- und Minderheiten nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Versammlungsleiters.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 festzuhalten. Hierzu gehören auch die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung sowie die Anwesenheits- und Stimmlisten. Das Protokoll ist den Mitgliedern schriftlich zuzusenden.

§ 11 Schriftliche Abstimmungen

(1) Für Satzungsänderungen und für die Erhebung zweckgebundener Umlagen wird ein schriftliches Abstimmungsverfahren der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder außerhalb der Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie können jeweils nur mit einer Mehrheit von 2/3 (in Worten: zwei Drittel) der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) In dringenden Angelegenheiten können auch außerhalb der Mitgliederversammlung sonstige Beschlüsse durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

(3) Bei schriftlichen Abstimmungen und schriftlichen Wahlen werden nur die innerhalb einer gesetzten Frist von vier Wochen nach Aussendung per Briefpost eingegangenen Stimmzettel gewertet. Bezüglich der Frist gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 1, bezüglich der Stimmenzählung die Bestimmungen des § 10 Abs. 9.

(4) Schriftliche Abstimmungen sind durch das zuständige Vorstandsmitglied zu protokollieren und durch zwei weitere Vorstandsmitglieder, von denen mindestens eines der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein soll, zu beurkunden.

§ 12 Wahlausschuss; Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird außerhalb der Mitgliederversammlung durch ein schriftliches Wahlverfahren von den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins jeweils für eine Amtsperiode von in der Regel zwei Geschäftsjahren gewählt. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder, bei denen zum Zeitpunkt der Wahl weder eine Austrittserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe a) noch ein Grund zur Beendigung der Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 1 Buchstaben b) oder c) vorliegt.

(2) Zur Durchführung der Vorstandswahl setzt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss ein, der aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern des Vereins bestehen soll. Der Wahlausschuss bedarf der Entlastung durch die nachfolgende Mitgliederversammlung.

(3) Zum Vorstand können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der amtierende Vorstand setzt die Zahl der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder unter Beachtung des § 13 Abs. 1 fest. In der Regel soll jedes zu wählende Vorstandsmitglied mindestens ein Ressort betreuen; der amtierende Vorstand legt für die Wahl genau die Ressorts fest, für die ein Vorstandsmitglied zu wählen ist. Neben dem Vorstandsvorsitzenden (ohne Ressort) und dem Schatzmeister sind die folgenden Ressorts denkbar: a) Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung,
b) Kontakte zu Studierenden und zu Hochschuleinrichtungen der Universität-GH Paderborn,
c) Pflege des Ehemaligen-Netzwerkes,
d) Kooperation mit anderen Verbänden und Institutionen,
e) Koordination der vereinsinternen Rundschreiben und Veröffentlichungen,
f) Betreuung der Geschäftsstelle,
g) Organisation von Jahrestreffen und anderen Veranstaltungen etc.

Im übrigen ergeben sich mögliche Ressorts aus den Vereinszwecken nach § 2 Abs. 2.

(5) Spätestens zwanzig Wochen vor Amtsantritt des zu wählenden Vorstandes legt der amtierende Vorstand dem Wahlausschuss eine Kandidatenliste vor. Sie muss pro Ressort und für den Vorstandsvorsitzenden mindestens einen Kandidaten enthalten. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied ist berechtigt, weitere Kandidatenvorschläge für bestimmte Ressorts an den Wahlausschuss einzureichen. Ebenso kann der Wahlausschuss selbständig Kandidaten suchen. Den Vorschlägen ist eine Bereitschaftserklärung der Kandidaten beizufügen, das Amt im Falle einer Wahl anzunehmen. Die Bereitschaft kann nicht von Bedingungen, insbesondere solchen des Wahlausganges, abhängig gemacht werden.

(6) Spätestens zehn Wochen vor Amtsantritt des zu wählenden Vorstandes sendet der Wahlausschuss die Wahlunterlagen per Briefpost an alle nach Abs. 1 wahlberechtigten Mitglieder des Vereins. Zu den Wahlunterlagen gehören

a) ein Stimmzettel mit Stimmzettelumschlag und Wahlbrief (vgl. Abs. 7),
b) eine Anleitung zur Wahldurchführung (vgl. Abs. 8) und
c) eine Kandidatenvorstellung (vgl. Abs. 9).

(7) Der Stimmzettel enthält für jede zu wählende Position (d. h. für den Vorstandsvorsitzenden, für den Schatzmeister und für jedes weitere Vorstandsressort) ein eigenes Feld, in der sämtliche Kandidaten für diese Position genannt sind. Zu jedem Namen ist ein Kasten zum Ankreuzen vorzusehen. Kein Kandidat kann für mehr als eine Position kandidieren. Der Stimmzettel wird ausgefüllt, indem pro Position maximal ein Kasten angekreuzt wird. Nach dem Ankreuzen ist der Stimmzettel von den stimmberechtigten Mitgliedern in den Stimmzettelumschlag einzufügen. Dieser ist zuzukleben und darf keine weiteren Angaben enthalten. Der Stimmzettelumschlag ist in dem voradressierten Wahlbrief an den Wahlausschuss zu senden. Der Absender des Wahlbriefes muss deutlich erkennbar und vom Wahlausschuss als wahlberechtigtes Mitglied identifizierbar sein.

(8) Die Anleitung zur Wahldurchführung soll die Mitglieder über die zur Durchführung der Wahl gemäß dieser Satzung erforderlichen Maßnahmen informieren. Die Wahlanleitung darf auch auf dem Stimmzettel abgedruckt sein.

(9) Die Kandidatenvorstellung (maximal 500 Zeichen und ein Lichtbild pro Person) soll für jeden Kandidaten insbesondere Alter, berufliche Stellung, das Studienabschlussjahr und evtl. auch die eigenen Ideen zur künftigen Amtsführung enthalten.

(10) Die Wahlauswertung läuft folgendermaßen ab:

a) Der Wahlausschuss wertet alle innerhalb von vier Wochen nach Versand der Wahlunterlagen eingegangenen Wahlbriefe aus. Bezüglich der Fristen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 1.
b) Weiterhin prüft der Wahlausschuss anhand der eingehenden Wahlbriefe die Wahlberechtigung der Mitglieder.
c) Frühestens fünf Tage nach Ablauf der Vierwochenfrist nach Buchstabe a) öffnet der Wahlausschuss alle Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Stimmzettelumschläge.
d) Nach Abschluss werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und die Stimmzettel ausgewertet. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat bei rechtzeitiger, schriftlicher Willenserklärung das Recht, den Aktionen nach den Buchstaben b) und c) beizuwohnen.
e) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er oder der Stimmzettelumschlag außer den Wahlkreuzen weitere Eintragungen enthält.
f) Für die einzelnen Positionen nach Abs. 7 Buchstabe a) gilt jeweils derjenige als gewählt, der die meisten gültigen Stimmen innerhalb der insgesamt bei dieser Position verteilten Stimmen erhält. Im Falle der Gleichheit entscheidet das Los.
g) Zu stellvertretenden Vorsitzenden sind die beiden Vorstandsmitglieder gewählt, welche im direkten Vergleich die meisten Stimmen erhalten haben. Der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister können nicht zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.

(11) Der gesamte Wahlablauf ist durch den Wahlausschuss zu protokollieren und gemäß § 11 Abs. 4 zu beurkunden. Das Wahlergebnis ist den Mitgliedern schriftlich bekannt zugeben.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Vorstandsvorsitzenden,
b) dem Schatzmeister und
c) weiteren Ressortverantwortlichen.

Er besteht aus mindestens vier und maximal neun Mitgliedern. Bis zu zwei Vorstandsmitglieder nach Buchstabe c) können zusätzlich den Status als stellvertretende Vorsitzende besitzen.

(2) Der Vorstand leitet den Verein für eine Amtsperiode von in der Regel zwei Geschäftsjahren. Hierzu kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Er hat mindestens drei Mal im Jahr zusammenzukommen, die laufenden Angelegenheiten des Vereins, die sich aus der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie aus den Erfordernissen der einzelnen Ressorts ergeben, selbständig zu erledigen und den Mitgliedern über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, können jedoch ihre Auslagen erstattet bekommen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen mindestens einer der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss. Für Beträge bis zu einer Höhe von 500 DM (in Worten: fünfhundert Deutsche Mark) ist jedes Vorstandsmitglied auch alleine zeichnungsberechtigt.

(4) Bei Ausscheiden oder Verhinderung des Schatzmeisters während seiner Amtszeit soll sein Ressort von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter fortgeführt werden. Bei Ausscheiden oder Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden geschieht die Ressortübernahme durch den Stellvertreter, der bei der letzten Vorstandswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Ausscheiden oder Verhinderung eines anderen Vorstandsmitglieds sollen die Ressortaufgaben auf beliebige andere Vorstandsmitglieder übergehen. Eine Nachwahl in den Vorstand wird erst dann erforderlich, wenn der Vorstand während seiner Amtsperiode um mehr als zwei Personen schrumpft. Diese Nachwahl kann auch während einer Mitgliederversammlung geschehen.

(5) Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung oder für projektbezogene Aufgaben Ausschüsse, die auch aus einer Person bestehen dürfen, aus dem Kreis der Mitglieder berufen und ggf. auch wieder auflösen, ohne dass es einer Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Insbesondere kommen Ausschüsse für vereinszweckgebundene Projekte nach § 2 Abs. 2 in Betracht. Bankvollmachten für die Konten des Vereins an Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, dürfen jedoch in keinem Fall erteilt werden.

§ 14 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung hat jeweils für eine Amtsperiode des Vorstandes zwei Kassenprüfer zu wählen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Rechnungslegung des Vereins jährlich zu überprüfen. Ihnen sind dazu vom Vorstand alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie haben den Mitgliedern über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten. Ferner ist ein schriftlicher Prüfungsbericht dem Vorstand vorzulegen.

(3) Bei Verhinderung von mindestens einem Kassenprüfers rücken die ggf. gewählten Ersatzleute auf. Ist auch mit den Ersatzleuten nur ein Kassenprüfer nicht verhindert, kann die Rechnungsprüfung von diesem alleine durchgeführt werden. Bei Verhinderung aller gewählten Kassenprüfer dürfen die ursprünglich gewählten beiden aus den Reihen der Mitglieder einen Dritten als ihren Vertreter bestimmen.

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D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er ordnungsgemäß auf der Tagesordnung angekündigt worden ist. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 (in Worten: drei Viertel) Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorstandsvorsitzende sowie der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es etwaige eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert etwaiger von den Mitgliedern geleisteter Sacheinlagen übersteigt, an die Universitäts-Gesellschaft Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Haftung

Die Haftung der Mitglieder für Schulden des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausschließlich Paderborn.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Paderborn, 11. September 1997

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